J. Zum gleichen Thema brachte die Bauherrschaft in ihrer Duplik vom 17. Juni 2020 vor, der Bruibachweg habe nicht als Gemeindestrasse zu gelten. Einerseits sei der Bruibachweg im Privateigentum und schon deshalb nicht als Gemeindestrasse zu taxieren. Auch das Fusswegrecht bringe den Bruibachwerg nicht zur Gemeindestrasse. Die Fuss- und Fahrwegrechte seien lediglich zugunsten oder zulasten einzelner Grundstücke eingetragen und keineswegs Wegrechte. Komme hinzu, dass das von der Beschwerdeführerin erwähnte Strassenreglement Zug im Anhang 1 die Gemeindestrassen abschliessend festhalte. Der Bruibachweg sei dort nicht enthalten und gelte damit definitiv nicht als Gemeindestrasse.