Auch wenn die Anmerkung im Grundbuch ein gültiges öffentliches Fusswegrecht auf dem Bruibachweg zum Gegenstand haben würde, mache ein solches öffentliches Fusswegrecht den Bruibachweg nicht zu einer öffentlichen Strasse. Eine öffentliche Strasse setze vielmehr ein öffentliches Fahrwegrecht voraus. Dies erscheine einsichtig, zumal sich eine öffentliche Strasse gerade dadurch auszeichne, dass diese mit Fahrzeugen von jedermann befahren werden könne. Bestünden keine Fahrwegrechte zugunsten der Öffentlichkeit, handle es sich demgegenüber um keine öffentliche Strasse.