I. Das Baudepartement der Stadt Zug führte in seiner Duplik vom 10. Juni 2020 aus, die Abstandsvorschriften des GSW und dessen Ausführungsvorschriften sowie die Abstandsvorschriften des kommunalen Strassenreglements regelten die Abstände zu öffentlichen Strassen. Ein öffentlicher Weg könne hingegen keine Abstandsvorschriften für sich in Anspruch nehmen. Beim Bruibachweg handle es sich nicht um eine öffentliche Strasse. Auch wenn die Anmerkung im Grundbuch ein gültiges öffentliches Fusswegrecht auf dem Bruibachweg zum Gegenstand haben würde, mache ein solches öffentliches Fusswegrecht den Bruibachweg nicht zu einer öffentlichen Strasse.