Soweit der Stadtrat von Zug in Ziff. 1.5.4 seines Beschlusses vom 30. Oktober 2018 davon ausgegangen sei, es handle sich beim Bruibachweg um eine Privatstrasse, sei dies falsch gewesen. Das Bauvorhaben verletze die erwähnten Abstandsvorschriften. Urteil V 2019 97 6 H. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2020 brachte die Baudirektion vor, beim Eintrag im Grundbuch bzw. dem Grundbuchblatt, auf das sich die Beschwerdeführerin beziehe, handle es sich um eine "Anmerkung". Eine "Anmerkung" mache eine Strasse nicht zu einer öffentlichen Strasse. Die Kriterien von § 4 Abs. 1 lit. a–c GSW seien nicht erfüllt.