G. Am 20. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. Darin liess sie gegenüber ihrer am 6. November 2019 eingereichten Beschwerde zusätzlich geltend machen, das Baugrundstück Nr. E.________ sei gemäss seinem Grundbuchauszug mit einem öffentlichen Fussweg belastet. Aufgrund dessen handle es sich beim Bruibachweg gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GSW um eine öffentliche Strasse, bei welcher die gesetzlichen Mindestabstände gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW, § 11 Abs. 1 V GSW und § 17 Abs. 1 und 3 Strassenreglement Zug einzuhalten seien. Soweit der Stadtrat von Zug in Ziff.