Bezüglich Einordnung sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Gebiet Schönegg/Gimenen um ein heterogenes Quartier handle, welches Bauten mit den unterschiedlichsten Formensprachen und Materialien beinhalte. Komme hinzu, dass es sich beim vorliegenden Quartier nicht um eine Ortsbildschutzzone handle und schon aus diesem Grund keine strengen Massstäbe an die Einordnung der Bauten zu stellen seien. Die beantragte Korrektur des Waldes sei nicht notwendig. Gemäss den bei Baueingabe geltenden Bestimmungen seien die Waldabstände von 12 m gemäss PBG eingehalten. Die Erschliessung der Baustelle sei nicht Sache der Baubewilligung und deshalb nicht weiter zu thematisieren.