Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Abschnitt "Terrasse/Luftraum" der Hauptfassade stelle ein rein gestalterisches Element dar und hätte aufgrund der Ausnützungsreserve auch geschlossen werden können. So oder anders sei dieser Teil der Fassade aber ohne Weiteres der Hauptfassade anzurechnen. Damit bestehe die Hauptfassade aus den beiden Abschnitten "Terrasse/Luftraum" und "gewöhnliche Fassade". Somit sei die eigentliche Hauptfassade 13,68 m lang und die Auskragung (6,38 m) betrage nicht mehr als 1/3 der Gebäudelänge.