Das äussere Eck der Waldfeststellung liege ausserhalb des gesetzlichen Waldabstandes. Die ausserhalb der Waldgrenze befindliche Bestockung gelte nicht als Wald im Rechtssinne. Sicherheitsvorkehrungen auf Baustellen gehörten zur Bauausführung und würden von der präventiven Beurteilung des Baugesuches nicht erfasst. Der Bauherr habe die sich aufgrund der Umstände aufdrängenden Sicherheitsvorkehrungen als unmittelbar anwendbare Verhaltensvorschrift ohne Weiteres zu beachten und es bestehe daher in der Regel kein Anlass, diese in das baurechtliche Verfahren einzubeziehen. Die baurechtliche Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens bleibe unberührt.