Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem RPG sei gemäss Art. 10 Abs. 2 des Waldgesetzes (WaG) eine Waldfestsetzung anzuordnen in Gebieten: a. in denen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen; b. ausserhalb der Bauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG würden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden seien, in den Nutzungsplänen eingetragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gälten nicht als Wald. Entlang des Baugrundstücks sei kein Wald festgestellt worden. Das äussere Eck der Waldfeststellung liege ausserhalb des gesetzlichen Waldabstandes.