Bei der Anwendung ästhetischer Generalklauseln komme der Baubewilligungsbehörde ein Ermessen zu. Der Regierungsrat habe u.a. aufgrund der Heterogenität des Quartiers sowie der Zonengrenze die Ermessenausübung der Baubewilligungsbehörde geschützt. Im Quartier fänden sich vielerlei Bautypologien. Für Bauten am Hang sei typisch, dass sie – talseitig betrachtet – relativ hoch in Erscheinung träten. Um diese Wirkung zu begrenzen, werde in § 14 aV PBG die maximal zulässige Höhenlage des Erdgeschosses definiert. Gemäss § 63 Abs. 1 VRG könne mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jede Rechtsverletzung gerügt werden. Die korrekte Ausübung des Ermessens stelle keine Rechtsverletzung dar.