Der Blick auf die Darstellung der Nordfassade sowie der Südfassade lasse den auskragenden Bauteil als solchen klar in Erscheinung treten. Auch sei das Attikageschoss nicht so situiert, dass es der Anwendung von § 16 Abs. 1 BO entgegensprechen würde. Anders zu beurteilen wäre der Fall allenfalls dann, wenn die Distanz zwischen Terrain und auskragendem Bauteil Urteil V 2019 97 4 lediglich geringfügig wäre oder das Attikageschoss die Flucht des auskragenden Bauteils im südlichen Bereich aufnehmen würde.