Zur Begründung wird vorgebracht, die Hauptfassade des projektierten Gebäudes sei nicht deutlich erkennbar, weshalb die Bauherrschaft die Privilegierung nach § 16 Abs. 1 BO Zug nicht beanspruchen könne. Die Westfassade des Bauvorhabens sei nämlich derart in verschiedene Elemente gegliedert, dass eine eigentliche Hauptfassade gar nicht mehr erkennbar sei.