{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-97_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_97_5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_97", "Checksum": "cedc942133a3e99660de01bfbb22eba6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Das projektierte Bauvorhaben halte weder den Strassenabstand von 4\nm gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW noch den Mindestabstand von 50 cm ab Strassen- bzw.\nTrottoirrand gemäss § 11 Abs. 1 V GSW ein.\n\n7.1 Gemäss § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14)\nbeträgt, soweit keine Baulinien bestehen, der Mindestabstand für Gebäude an Kantonsstrassen 6 m und an Gemeindestrassen 4 m. Gemäss § 17 Abs. 1 und 3 des Reglements\nüber Strassen und Wege der Stadt Zug (Strassenreglement Zug) müssen Pflanzungen,\nEinfriedungen, Bauten und Anlagen einen Mindestabstand von 50 cm vom Strassen- bzw.\nTrottoirrand einhalten. Diese Abstandsvorschriften gelten jedoch nur für öffentliche\nStrassen (vgl. § 1 Abs. 1 GSW, § 1 Strassenreglement Stadt Zug). Strassen und Wege\nsind gemäss § 4 Abs. 1 GSW öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenklicher Zeit im\nGemeinbrauch stehen, oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte\nverfügt, oder c) im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet\nworden sind. Über die öffentlichen gemeindlichen Strassen und Wege geben die\nVerzeichnisse der Einwohnergemeinden Auskunft (§ 5 GSW).\n\n7.2 Das geplante Gebäude grenzt auf der Nordseite direkt an den Bruibachweg.\nDieser befindet sich im Privateigentum, und zwar in seinem südöstlichen Streckenteil in\ndemjenigen der Bauherrschaft. Im Verzeichnis öffentlicher Strassen der Stadt Zug ist der\n\nUrteil V 2019 97\n15\n\nBruibachweg nicht aufgeführt. Der Stadtrat von Zug stellt sich auf den Standpunkt, dass es\nsich beim Bruibachweg um keine öffentliche Strasse handelt. Für die Beschwerdeführerin\nhingegen handelt es sich beim Bruibachweg gemäss § 4 Abs. 1 lit. b GSW um eine\nöffentliche Strasse, bei welcher die gesetzlichen Mindestabstände einzuhalten seien. Wie\nsich aus dem Grundbuchauszug zum Baugrundstück Nr. E.________ nämlich ergebe, sei\ndieses mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet. Dem entsprechenden\nGrundbuchbeleg sei zu entnehmen, dass sich das öffentliche Fusswegrecht auf den\nBellevueweg und den \"Weg gegen Gimenen\" beziehe. Beim \"Weg gegen Gimenen\"\nhandle es sich eindeutig um den Bruibachweg, welcher zwischen dem Bellevueweg und\nder Gimenenstrasse verlaufe.\n\n7.3 Dem Grundbuchauszug der Liegenschaft Zug / E.________ kann die Anmerkung\n\"Öffentliches Fusswegrecht\" entnommen werden. Konsultiert man den entsprechenden\nEintrag im Bereinigungsheft 1586, ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich\nbei diesem öffentlichen Fusswegrecht um ein solches auf dem Bruibachweg handelt.\nNichts deutet zudem darauf hin, dass es nicht gültig wäre. Umstritten ist jedoch, ob dieses\nöffentliche Fusswegrecht dazu führt, dass es sich beim Bruibachweg gestützt auf § 4 Abs.\n1 lit. b GSW um eine öffentliche Strasse handelt. Dazu ist Folgendes zu erwägen: Das\nGSW unterscheidet konsequent nach Strassen und Wegen, was bereits in dessen Titel\nzum Ausdruck kommt. Das geht aber auch aus dem hier interessierenden § 4, wo es um\ndie Öffentlichkeit von Strassen und Wegen geht, hervor. Der erste Satz der Bestimmung\nlautet entsprechend \"Strassen und Wege sind öffentlich, wenn sie:\", worauf in den lit. a–c\ndrei Fallgruppen folgen. Die Wendung \"entsprechende Wegrechte\" in lit. b meint aus\ngesetzessystematischen Gründen somit die Wegrechte des Gemeinwesens an Strassen\nund die Wegrechte des Gemeinwesens an Wegen. Beim Bruibachweg handelt es sich um\neinen Weg bzw. um eine Strasse, der/die begangen und befahren wird. Würden das\nGemeinwesen bzw. die Öffentlichkeit über ein Fuss- und Fahrwegrecht verfügen, wäre er\nim Sinne von § 4 Abs. 1 lit. b GSW sowohl ein öffentlicher Weg als auch eine öffentliche\nStrasse. Die Öffentlichkeit verfügt aber auf dem Bruibachweg nur über ein Fusswegrecht\nund damit eben nicht über die \"entsprechenden Wegrechte\". Somit handelt es sich beim\nBruibachweg zwar um einen öffentlichen Weg, er ist jedoch keine öffentliche Strasse,\numso mehr als auch kein Tatbestand von § 4 Abs. 1 lit. a oder c GSW gegeben ist. Damit\nsteht fest, dass am Bruibachweg die Abstandsvorschriften des GSW und des kommunalen\nStrassenreglements keine Anwendung finden. Die entsprechende Rüge der\nBeschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.\n\nUrteil V 2019 97\n16\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss des Regierungsrats vom\n1. Oktober 2019 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist\nsich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.\n\n9.\n9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin\ngemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG kostenpflichtig. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.–\nfestgesetzt. Fr. 1'500.– werden mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet. Die restlichen Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt.\n\n9.2 Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten\nder unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens\nzuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Der anwaltlich vertretenen Bauherrschaft wird zulasten\nder Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST und\nBarauslagen) zugesprochen. Den ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnern 2 und 3 ist\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig\nsind und keine Gründe für ein Abweichen von der in § 28 Abs. 2a VRG genannten Regel\nerkennbar sind.\n\n"}