{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-97_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_97_5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_97", "Checksum": "cedc942133a3e99660de01bfbb22eba6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Juni 1979 über die\nRaumplanung eine Waldfestsetzung anzuordnen ist in Gebieten: a. in denen Bauzonen an\nden Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen; b. ausserhalb der Bauzonen, in denen\nder Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Gemäss Art. 13 Abs. 1 WaG\nwerden Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 festgestellt worden sind, in den\nNutzungsplänen eingetragen.\n\n5.4 Das ist erfolgt, und im nördlichen Teil des GS F.________ wurde Wald festgestellt.\nDie Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, dies sei unkorrekt vorgenommen\nworden; die Waldgrenze hätte weiter südlich festgelegt werden müssen, womit der\ngemäss § 12 Abs. 1 PBG vorgeschriebene Waldabstand von mindestens 12 m nicht\neingehalten werde.\n\nEs gibt jedoch keine Hinweise, dass sich die zuständigen Behörden bei der\nWaldfeststellung geirrt hätten. Die Bestockung im südlichen Teil des GS F.________ ist\nzwar stark, sie als Wald zu bezeichnen geht jedoch zu weit. Bereits am Augenschein vom\n7. Februar 2019 wies der Vorsitzende des Augenscheins darauf hin, dass die Brücke des\nBellevuewegs über den Bruibach beidseitig des Bachbetts im Nordosten und Südosten\nstark bestockt sei. Gleichzeitig erklärte er aber, dass es sich nur bei der südöstlichen Seite\ndes Bachbetts um einen Wald im rechtlichen Sinn handle (BD-Beil. B 7, S. 2). Von den\nAnwesenden, zu denen auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gehörte,\nwidersprach niemand diesen Ausführungen. Mit dem Wald im rechtlichen Sinn an diesem\nOrt meinte der Vorsitzende dabei eindeutig nicht denjenigen auf der südöstlichen Seite\ndes Bruibachs, sondern denjenigen südöstlich der Bruibachbrücke, somit den Wald, der\n\nUrteil V 2019 97\n13\n\nsich nordnordöstlich des Bruibachs auf dem GS G.________ befindet. Dorthin beträgt der\nAbstand der von der Bauherrschaft geplanten Baute mehr als 12 m. Die\nBeschwerdeführerin übersieht zudem, dass das GS E.________ der Bauherrschaft nicht\nam Bruibachweg endet, sondern im Nordosten sich über diesen hinaus bis zum Bruibach\nerstreckt bzw. das GS F.________ nicht bis zum Bruibachweg reicht. Eine Bestockung,\ndie als Wald zu bezeichnen wäre, ist aber auch auf dem Grundstück der Bauherrschaft\nnicht erkennbar. Aus diesen Gründen verletzt das Bauvorhaben keine\nWaldabstandsvorschriften.\n\n6.\n6.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, mit Blick auf einen möglichen\nBaubeginn sei es nicht ersichtlich, wie die Bauherrschaft die Baustelle erschliessen wolle.\nBeim Bruibachweg handle es sich nämlich um den einzigen Schulweg für die Kinder,\nwelche aus dem Quartier in den Kindergarten und das Schulhaus Gimenen gelangen\nmüssten. Wie unter diesen Umständen eine Baustellenerschliessung, zudem eine solche,\nwelche die Sicherheit nicht gefährde, erfolgen solle, sei unklar.\n\n6.2 Sicherheitsvorkehrungen, einschliesslich derjenigen für die Baugrube, gehören zur\nBauausführung und werden deshalb von der präventiven Baubewilligung nicht erfasst. Der\nBauherr hat die aufgrund der Umstände sich aufdrängenden Sicherheitsvorkehren als\nunmittelbar anwendbare Verhaltensvorschrift ohne Weiteres zu beachten. Es besteht\ndaher in der Regel kein Anlass, diese in das baurechtliche Verfahren einzubeziehen.\nVielmehr darf einem Bauherrn zugebilligt werden, dass er bei der Bauausführung mit der\ngebotenen Sorgfalt zu Werke geht. Anders ist die Situation jedoch zu beurteilen, wenn\nsich bereits aus den Baueingabeplänen ergibt, dass die geplante Baute nicht den\nanerkannten Regeln der Baukunde entspricht oder die geplanten Bauarbeiten die\nUmgebung des Baugrundstücks zu gefährden drohen. In diesem Fall hat die\nBaubewilligungsbehörde bereits im Bewilligungsverfahren die notwendigen Anordnungen\nzu treffen, um zu verhindern, dass durch Erstellung oder Bestand der Baute Personen\noder Sachen gefährdet werden (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und\nBaurecht, 6. Aufl. 2019, S. 508 f.).\n\n6.3 Gleich wie der Stadtrat von Zug in seinem Entscheid über die Einsprache des\nRechtsvertreters der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sieht das Gericht\nkeinen Grund, die Baustellenerschliessung und die Baustelleninstallation einer öffentlichrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Es sind keine Umstände erkennbar, aus denen\n\nUrteil V 2019 97\n14\n\nhervorgeht, dass die geplanten Bauarbeiten und/oder die Zu- und Wegfahrten die\nUmgebung des Baugrundstücks besonders zu gefährden drohten. Es kann durchaus\nvorkommen, dass sich Baustellen, wie hier, an einem Schulweg befinden. Dort trägt die\nBauherrschaft in jedem Fall die Verantwortung für die Sicherung der Baustelle und des\nUmgeländes der Baustelle, ohne dass dies ausdrücklicher Teil der Prüfung des\nBaugesuchs sein muss. Der Stadtrat hat daher zu Recht darauf verzichtet, entsprechende\nPläne zur Bewilligung einzufordern. Immerhin hat der Stadtrat jedoch mit Ziff. II.2.4 seiner\nBaubewilligung im Sinne einer milderen Massnahme verlangt, dass für die Lage der\nBauzufahrt und die Bauplatzinstallation ein Situationsplan einzureichen ist. Damit kann die\nBaubehörde die Baufreigabe – falls aus Sicherheitsgründen angezeigt – immer noch\nverweigern.\n\n"}