{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-97_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_97_5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_97", "Checksum": "cedc942133a3e99660de01bfbb22eba6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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In der Umgebung des Bauprojekts gibt es\nverschiedene Gebäudeformen, Volumen und Dachgestaltungen, und die Bauten weisen\neine unterschiedliche Farbgebung und Materialisierung auf. Es herrscht eine grosse\nHeterogenität; es ist daher keine besondere Rücksicht auf die bereits vorhandene\nBausubstanz zu nehmen. Durch das Projekt der Bauherrschaft entsteht weder ein\nderartiger Widerspruch zur Umgebung noch sind qualifizierte bauliche oder landschaftliche\nUmstände (wie z.B. eine überdurchschnittliche Qualität der bestehenden Überbauung,\neine weitherum zurückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte\nlandschaftliche Empfindlichkeit) gegeben, dass von der Bauherrschaft verlangt werden\nkönnte, dass sie auf die auf ihrem Grundstück maximal zulässige Gebäudehöhe\nverzichtet. Von einer Erdrosselung der hangabwärts und auf gleicher Höhe in der Zone\nW3 liegenden Gebäude kann nicht gesprochen werden, wie das die Beschwerdeführerin\ntut. Die von der Bauherrschaft gewählte Höhe des Gebäudes ist Folge der Einzonung in\ndie Wohnzone 3, in der eine Höhe von 9 m zulässig ist. Das Einordnungsgebot hat nicht\nden Zweck, die bisherige Aussicht weiterhin freizuhalten und auch in Zukunft das gleiche\nStrassenbild zu garantieren. Die Grösse des Bauvorhabens entspricht den Normen der\nBauordnung und ist daher von den Stimmberechtigten der Stadt Zug bewusst in Kauf\ngenommen worden. Indem der Regierungsrat zum Schluss gekommen ist, dass das\nvorliegende Bauvorhaben nicht gegen die Bestimmung von § 20 Abs. 1 BO Zug verstösst,\nhat er kein Recht verletzt.\n\nUrteil V 2019 97\n11\n\n4.4 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins,\nbegründet jedoch nicht, zu welchem Zweck dieser erfolgen soll. Es ist jedoch wohl davon\nauszugehen, dass der Augenschein der Beurteilung der Einordnung des Bauprojekts in\ndie Umgebung dienen soll.\n\nDem Gericht stehen jedoch genügend Unterlagen (Baupläne, insbesondere\nFassadenpläne; Protokoll des Augenscheins vom 7. Februar 2019; mehrere von den\nParteien eingereichte Fotos; Luftaufnahmen aus dem Geoportal des Kantons Zug und aus\nGoogle Maps) zur Verfügung, um diese Beurteilung vornehmen zu können. Auch konnte\ndas Gericht das Protokoll eines ebenfalls von der Baudirektion durchgeführten\nAugenscheins vom 3. Februar 2016 beiziehen. (Im damaligen\nVerwaltungsbeschwerdeverfahren wehrte sich die Bauherrschaft des vorliegenden\nVerwaltungsgerichtsverfahrens gegen ein Bauprojekt auf einem Nachbargrundstück.\nGleichzeitig war ein früheres Bauvorhaben der Bauherrschaft des vorliegenden Verfahrens\nauf ihrem Grundstück Nr. E.________ Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens vor dem\nRegierungsrat. Das von ihr im Anschluss an den regierungsrätlichen Entscheid beim\nVerwaltungsgericht unter der Dossiernummer V 2017 27 anhängig gemachte\nVerwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren konnte mit Verfügung vom 30. August 2017\nwegen aussergerichtlicher Einigung bzw. Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben\nwerden.) Aus diesen Gründen kann im vorliegenden Verfahren auf die Durchführung eines\nweiteren Augenscheins verzichtet werden.\n\n5.\n5.1 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, auf der gegenüberliegenden\nSeite des Bauprojekts grenze der Bruibachweg an Wald an. Zwar bestehe die\nWaldfeststellung nur auf dem nördlichen und nordwestlichen Teil der Liegenschaft GS Nr.\nF.________, doch handle es sich beim Waldbegriff um einen dynamischen Begriff,\nwelcher unabhängig von einem allfälligen Eintrag im Zonenplan zu berücksichtigen sei.\nDas Grundstück GS F.________ sei bis an den Bruibachweg mit Wald bestückt. Die\nbestehende, im Zonenplan eingetragene Waldgrenze sei diesbezüglich nicht zutreffend\nund sei es von Anfang an nicht gewesen, denn die Waldausdehnung mit hochstämmigen\nBäumen auf dem GS F.________ habe sich seit der letzten Waldfeststellung nicht durch\nneue Bestockungen gemäss Art. 13 Abs. 2 WaG verändert. Sehe man die aktuelle\nWaldfeststellung gemäss Parzellenplan, ergebe sich, dass sie nicht mit der tatsächlichen\nund damit auch rechtlichen Situation betr. die Waldausdehnung übereinstimme (Art. 2\n\nUrteil V 2019 97\n12\n\nWaG). Dies sei zu korrigieren. Der Abstand der projektierten Baute am Waldrand\nunmittelbar am Bruibachweg auf GS F.________ werde bei weitem nicht eingehalten.\n\n5.2 Das Baudepartement der Stadt Zug entgegnet, entlang des Baugrundstücks sei\nkein Wald festgesetzt worden. Das äussere Eck der Waldfeststellung liege ausserhalb des\ngesetzlichen Waldabstandes. Die ausserhalb der Waldgrenze befindliche Bestockung\ngelte nicht als Wald im Rechtssinne.\n\n"}