{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-97_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_97_5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_97", "Checksum": "cedc942133a3e99660de01bfbb22eba6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Damit stelle die Begrünung ein gestalterisches\nFassadenelement dar, welches die sonst in Beton gehaltene Westfassade ergänze. Dass\ndieser Bereich offen gestaltet sei und über keine Fassade verfüge, schade der\nErkennbarkeit als Hauptfassade nicht. Eine Verglasung des Atriums oder die horizontale\nFortführung des 1. Obergeschosses, wie dies im 2. Obergeschoss durch die\nAbsturzsicherung der Terrasse erfolge, würde die Hauptfassade zwar verdeutlichen. Die\nErkennbarkeit der Hauptfassade könne jedoch nicht vom Vorliegen solcher baulichen\nElemente abhängen, zumal die vorgesehene Bepflanzung im Atrium und die Terrasse im\n2. Obergeschoss die Hauptfassade ohnehin klar erkennen liessen.\n\n3.3 Das Gericht ist der Ansicht, dass beim vorliegenden Bauprojekt den\nBeschwerdegegnern zu folgen ist, wonach die Hauptfassade (Westfassade) deutlich\nerkennbar ist. Die Westfassade ist 20,51 m lang. Der grösste, in der Flucht einheitliche\nTeil der Westfassade weist eine Länge von 9,33 m auf und befindet sich im nördlichen\nBereich der Westfassade. Das Erdgeschoss wird auf der Flucht des nördlichen Bereichs\nerstellt. Auch im 2. Obergeschoss wird die Fassadenflucht des nördlichen Bereichs\nübernommen, und zwar durch die Terrasse. Die Flucht des nördlichen Bereichs der\n\nUrteil V 2019 97\n9\n\nWestfassade ist somit bestimmend für das murale Band bzw. die Terrasse des 2.\nObergeschosses im mittleren Bereich sowie für das Erdgeschoss des südlichen Bereichs.\nDamit zieht sich die Flucht des Hauptteils über die beiden anderen Bereiche der\nWestfassade. Auch durch das Attikageschoss, welches den ordentlichen Grenzabstand\neinhält und somit nicht Teil der Auskragung ist, wird die deutliche Erkennbarkeit der\nHauptfassade nicht beeinträchtigt, sondern im Gegenteil verstärkt. Der Regierungsrat hat\nsomit kein Recht verletzt, wenn er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens erwogen\nhat, dass die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 BO Zug zur Unterschreitung des\nordentlichen Grenzabstands erfüllt sind.\n\n4. Gemäss § 20 Abs. 1 BO Zug müssen sich Bauten, Anlagen und Umschwung\nhinsichtlich Lage, Grösse, Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung so in die\nUmgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei dieser Bestimmung\nhandelt es sich um eine positive ästhetische Generalklausel. Die positive ästhetische\nGeneralklausel verlangt eine architektonische Gestaltung, welche sich gut in die\nUmgebung einordnet. Bei der Beantwortung der Frage, welche architektonische\nGestaltung sich gut in eine Umgebung einordnet, kann nicht auf ein beliebiges subjektives\nEmpfinden abgestellt werden, sondern es muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb\nmit einer bestimmten baulichen Gestaltung weder für das Bauvorhaben noch für die\nUmgebung eine gute Gestaltung erzielt werden kann. Dieser Beurteilung unterliegen alle\nBauten, auch wenn die übrigen Bau- und Zonenvorschriften eingehalten sind. Die\nGestaltungsvorschriften dürfen aber nicht dazu führen, dass für ein bestimmtes Gebiet die\nZonenvorschriften ausser Kraft gesetzt werden. Erweisen sich nämlich die Auswirkungen\nder Zonenvorschriften als gestalterisch unbefriedigend, so sind die Pläne und Vorschriften\nzu ändern. Das Einordnungsgebot kann nicht bedeuten, dass die Bauherrschaft bei einem\nNeu- oder Umbau auf die traditionelle Architektur oder die herkömmliche\nQuartiergestaltung verpflichtet werden kann (Urteil Verwaltungsgericht Zug V 2009 3 vom\n27. März 2009, in: GVP 2009 144 f.).\n\n4.1 Der Regierungsrat weist in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2019 darauf hin,\ndass die Gebäude in der Umgebung des Bauvorhabens sehr unterschiedlich gestaltet\nseien und kein einheitlicher Baustil auszumachen sei. Auch hinsichtlich der\nGebäudeformen und deren Volumen, Dachgestaltungen, Farbgebung und Materialisierung\ngebe es keine typisch vorherrschende Bauweise. Die Fassaden des geplanten\nBauvorhabens würden in Sichtbeton gehalten. Es vermöge sich so in die bereits\nheterogene Umgebung einzuordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe.\n\nUrteil V 2019 97\n10\n\n4.2 Für die Beschwerdeführerin ordnet sich hingegen der klotzartige Neubau in keiner\nWeise in die bestehende Umgebung ein. Der geplante Neubau rage wie ein steiler Turm\naus dem sonst bezüglich der Höhe der Bauten in der Zone W3 einheitlich erscheinenden\nQuartierbild empor. Mit seiner markanten Höhe würde er im Vergleich zum schmalen\nBellevueweg und dem noch kleineren Bruibachweg wie ein schluchtartiger Abhang das\nUmgebungsbild verändern. Das geplante Bauvorhaben setze sich vom natürlich\ngewachsenen Quartierbild deutlich ab, weil es mit seiner Höhe und seinen Massen die\nhangabwärts und auf gleicher Höhe in der Zone W3 liegenden Gebäude geradezu\nerdrossle.\n\n"}