{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-97_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_97_5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_97", "Checksum": "cedc942133a3e99660de01bfbb22eba6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Auch wenn die Anmerkung im Grundbuch ein gültiges öffentliches Fusswegrecht\nauf dem Bruibachweg zum Gegenstand haben würde, mache ein solches öffentliches\nFusswegrecht den Bruibachweg nicht zu einer öffentlichen Strasse. Eine öffentliche\nStrasse setze vielmehr ein öffentliches Fahrwegrecht voraus. Dies erscheine einsichtig,\nzumal sich eine öffentliche Strasse gerade dadurch auszeichne, dass diese mit\nFahrzeugen von jedermann befahren werden könne. Bestünden keine Fahrwegrechte\nzugunsten der Öffentlichkeit, handle es sich demgegenüber um keine öffentliche Strasse.\n\nJ. Zum gleichen Thema brachte die Bauherrschaft in ihrer Duplik vom 17. Juni 2020\nvor, der Bruibachweg habe nicht als Gemeindestrasse zu gelten. Einerseits sei der\nBruibachweg im Privateigentum und schon deshalb nicht als Gemeindestrasse zu\ntaxieren. Auch das Fusswegrecht bringe den Bruibachwerg nicht zur Gemeindestrasse.\nDie Fuss- und Fahrwegrechte seien lediglich zugunsten oder zulasten einzelner\nGrundstücke eingetragen und keineswegs Wegrechte. Komme hinzu, dass das von der\nBeschwerdeführerin erwähnte Strassenreglement Zug im Anhang 1 die Gemeindestrassen\nabschliessend festhalte. Der Bruibachweg sei dort nicht enthalten und gelte damit definitiv\nnicht als Gemeindestrasse.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG;\nBGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das\n\nUrteil V 2019 97\n7\n\nVerwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht\nausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde\nwurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65\nVRG. Die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgänger hat sowohl am Einspracheals auch am Verwaltungsbeschwerdeverfahren teilgenommen. Als Eigentümerin einer\nStockwerkeigentumseinheit in unmittelbarer Nachbarschaft des GS E.________ ist die\nBeschwerdeführerin vom Bauvorhaben besonders berührt und hat ein schutzwürdiges\nInteresse an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Die\nBeschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf § 62 Abs. 1 VRG\ngegeben. Die Beschwerde ist deshalb zu prüfen.\n\nDie Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des\nVerwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).\n\n1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede Rechtsverletzung gerügt\nwerden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines\nRechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder\ndie Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen\nVerfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt\nwerden kann die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG).\n\n2. Die Revision vom 22. Februar 2018 des Planungs- und Baugesetzes vom 26.\nNovember 1998 (PBG; BGS 721.11) ist per 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Ebenfalls am\n1. Januar 2019 trat die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 20. November\n2018 in Kraft (V PBG; BGS 721.111). Sie löste die V PBG vom 16. November 1999 ab (aV\nPBG). Das vorliegende Baugesuch wurde der Stadt Zug am 6. April 2017 eingereicht. Die\nProjektänderungen datieren vom 28. September und 24. November 2017 sowie vom 4.\nJuli 2018. Übergangsrechtlich gelangt daher die Bestimmung § 71a Abs. 1 lit. a PBG zur\nAnwendung, wonach auf Baugesuche, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes\nhängig sind, das bisherige Recht Anwendung findet, es sei denn, für die Bauherrschaft ist\ndie Beurteilung nach neuem Recht günstiger.\n\n3. Gemäss § 16 Abs. 1 der Bauordnung der Stadt Zug (BO Zug) dürfen\nvorspringende und auskragende Bauteile wie Vortreppen, Balkone, Erker und\nDachvorsprünge bis 2,00 m in den ordentlichen Grenz- oder Gebäudeabstand\nhineinragen, vorausgesetzt, sie beanspruchen nicht mehr als einen Drittel der\n\nUrteil V 2019 97\n8\n\nGebäudelänge und die Hauptfassade bleibt deutlich erkennbar. Der Zweck dieser\nBestimmung ist es, gewisse vorspringende Bauteile im Abstandsbereich zuzulassen und\ndamit zu verhindern, dass Bauten insgesamt zurückversetzt werden müssen, weil sie\neinzelne über den Grenzabstand hinausragende Teile aufweisen (Hans Hagmann,\nKommentar zur Bauordnung der Stadt Zug, 1998, S. 56).\n\n3.1 Die Hauptwohnräume des geplanten Neubaus sind nach Westen ausgerichtet. Die\nAuskragungen (1. und 2. Obergeschoss) im südlichen Teil der Westfassade halten die\nMassvorschriften gemäss § 16 Abs. 1 BO Zug genau ein. Sie ragen jedoch 2 Meter in den\ngrossen Grenzabstand hinein. Umstritten ist, ob die Hauptfassade des Gebäudes deutlich\nerkennbar bleibt und die Bauherrschaft die Privilegierung nach § 16 Abs. 1 BO Zug\ntatsächlich beanspruchen kann.\n\n"}