{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-97_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_97_5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_97", "Checksum": "cedc942133a3e99660de01bfbb22eba6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die korrekte Ausübung des Ermessens stelle keine\nRechtsverletzung dar.\n\nBeim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen nach dem RPG sei gemäss Art. 10\nAbs. 2 des Waldgesetzes (WaG) eine Waldfestsetzung anzuordnen in Gebieten: a. in\ndenen Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen; b. ausserhalb der\nBauzonen, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will. Gemäss\nArt. 13 Abs. 1 WaG würden Waldgrenzen, die gemäss Art. 10 Abs. 2 festgestellt worden\nseien, in den Nutzungsplänen eingetragen. Neue Bestockungen ausserhalb dieser\nWaldgrenzen gälten nicht als Wald. Entlang des Baugrundstücks sei kein Wald festgestellt\nworden. Das äussere Eck der Waldfeststellung liege ausserhalb des gesetzlichen\nWaldabstandes. Die ausserhalb der Waldgrenze befindliche Bestockung gelte nicht als\nWald im Rechtssinne.\n\nSicherheitsvorkehrungen auf Baustellen gehörten zur Bauausführung und würden von der\npräventiven Beurteilung des Baugesuches nicht erfasst. Der Bauherr habe die sich\naufgrund der Umstände aufdrängenden Sicherheitsvorkehrungen als unmittelbar\nanwendbare Verhaltensvorschrift ohne Weiteres zu beachten und es bestehe daher in der\nRegel kein Anlass, diese in das baurechtliche Verfahren einzubeziehen. Die baurechtliche\nBewilligungsfähigkeit des Vorhabens bleibe unberührt.\n\nE. C.________ und H.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) liessen am 6. Januar\n2020 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen und das\nBaugesuch sei zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7,7 % MWST)\nzu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nUrteil V 2019 97\n5\n\nZur Begründung wurde geltend gemacht, der Abschnitt \"Terrasse/Luftraum\" der\nHauptfassade stelle ein rein gestalterisches Element dar und hätte aufgrund der\nAusnützungsreserve auch geschlossen werden können. So oder anders sei dieser Teil der\nFassade aber ohne Weiteres der Hauptfassade anzurechnen. Damit bestehe die\nHauptfassade aus den beiden Abschnitten \"Terrasse/Luftraum\" und \"gewöhnliche\nFassade\". Somit sei die eigentliche Hauptfassade 13,68 m lang und die Auskragung (6,38\nm) betrage nicht mehr als 1/3 der Gebäudelänge.\n\nBezüglich Einordnung sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Gebiet Schönegg/Gimenen um ein heterogenes Quartier handle, welches Bauten mit den unterschiedlichsten\nFormensprachen und Materialien beinhalte. Komme hinzu, dass es sich beim\nvorliegenden Quartier nicht um eine Ortsbildschutzzone handle und schon aus diesem\nGrund keine strengen Massstäbe an die Einordnung der Bauten zu stellen seien.\n\nDie beantragte Korrektur des Waldes sei nicht notwendig. Gemäss den bei Baueingabe\ngeltenden Bestimmungen seien die Waldabstände von 12 m gemäss PBG eingehalten.\n\nDie Erschliessung der Baustelle sei nicht Sache der Baubewilligung und deshalb nicht\nweiter zu thematisieren.\n\nF. Am 13. Januar 2020 teilte die Baudirektion im Auftrag des Regierungsrats mit, sie\nbeantrage, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerin abzuweisen. Zur Begründung des Antrags werde auf die Erwägungen\nim angefochtenen Entscheid vom 1. Oktober 2019 verwiesen.\n\nG. Am 20. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. Darin liess\nsie gegenüber ihrer am 6. November 2019 eingereichten Beschwerde zusätzlich geltend\nmachen, das Baugrundstück Nr. E.________ sei gemäss seinem Grundbuchauszug mit\neinem öffentlichen Fussweg belastet. Aufgrund dessen handle es sich beim Bruibachweg\ngemäss § 4 Abs. 1 lit. b GSW um eine öffentliche Strasse, bei welcher die gesetzlichen\nMindestabstände gemäss § 17 Abs. 1 lit. b GSW, § 11 Abs. 1 V GSW und § 17 Abs. 1 und\n3 Strassenreglement Zug einzuhalten seien. Soweit der Stadtrat von Zug in Ziff. 1.5.4\nseines Beschlusses vom 30. Oktober 2018 davon ausgegangen sei, es handle sich beim\nBruibachweg um eine Privatstrasse, sei dies falsch gewesen. Das Bauvorhaben verletze\ndie erwähnten Abstandsvorschriften.\n\nUrteil V 2019 97\n6\n\nH. In ihrer Duplik vom 27. Mai 2020 brachte die Baudirektion vor, beim Eintrag im\nGrundbuch bzw. dem Grundbuchblatt, auf das sich die Beschwerdeführerin beziehe,\nhandle es sich um eine \"Anmerkung\". Eine \"Anmerkung\" mache eine Strasse nicht zu\neiner öffentlichen Strasse. Die Kriterien von § 4 Abs. 1 lit. a–c GSW seien nicht erfüllt.\n\n"}