{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-08-10", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-97_2020-08-10.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_97_5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde5576f679214e8772a75dd2784aa2528eb211aaa1b7282f04d1ae41180f399d2a35b63f1845d166077c61ab33f50aab0b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_97", "Checksum": "cedc942133a3e99660de01bfbb22eba6"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 97"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 10.08.2020 V 2019 97"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Regierungsrat des Kantons Zug\nBeschwerdegegner\n\nbetreffend\n\nBaubewilligung\n\nV 2019 97\n2\n\nA. C.________ und H.________ beabsichtigen auf dem Grundstück Nr. E.________\n(GS E.________), Zug, den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und des\nSchwimmbads sowie den Neubau eines Einfamilienhauses inklusive Photovoltaikanlage\nauf dem Flachdach, Autoeinstellhalle, Gartengerätehaus und Whirlpool. Das\nBaugrundstück liegt in der Wohnzone 3 (W3). Mit Entscheid vom 30. Oktober 2018 erteilte\nder Stadtrat von Zug unter Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung für\ndas Bauvorhaben und wies gleichzeitig sämtliche dagegen erhobenen Einsprachen ab,\nsoweit er darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Stadtrats von Zug gingen beim\nRegierungsrat fünf Verwaltungsbeschwerden ein. Der Regierungsrat legte die fünf\nBeschwerdeverfahren zusammen und behandelte die Beschwerden in einem Entscheid.\nMit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wies der Regierungsrat die Beschwerden ab,\nnachdem am 7. Februar 2019 ein Augenschein durchgeführt worden war.\n\nB. Gegen den Regierungsratsbeschluss liess A.________ am 6. November 2019\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:\n\n\"1. Der angefochtene Entscheid sowie derjenige des Stadtrats von Zug vom 30.\nOktober 2018 betr. die Erteilung einer Baubewilligung an C.________ und\nH.________ sei aufzuheben.\n\n2. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, einen Augenschien durchzuführen am Ort\ndes Bauprojektes sowie die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beizuziehen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.\"\n\nZur Begründung wird vorgebracht, die Hauptfassade des projektierten Gebäudes sei nicht\ndeutlich erkennbar, weshalb die Bauherrschaft die Privilegierung nach § 16 Abs. 1 BO Zug\nnicht beanspruchen könne. Die Westfassade des Bauvorhabens sei nämlich derart in\nverschiedene Elemente gegliedert, dass eine eigentliche Hauptfassade gar nicht mehr\nerkennbar sei.\n\nWeiter ordne sich der klotzartige Neubau in keiner Weise in die bestehende Umgebung\nein. Der geplante Neubau rage wie ein steiler Turm aus dem sonst bezüglich der Höhe der\nBauten in der Zone W3 einheitlich erscheinenden Quartierbild empor. Mit seiner\nmarkanten Höhe würde er im Vergleich zum schmalen Bellevueweg und dem noch\nkleineren Bruibachweg wie ein schluchtartiger Abhang das Umgebungsbild verändern.\n\nUrteil V 2019 97\n3\n\nDas Bauvorhaben erdrossle die hangabwärts und auf gleicher Höhe in der Zone W3\nliegenden Gebäude geradezu.\n\nAuf der gegenüberliegenden Seite des Bauprojektes grenze der Bruibachweg an Wald an.\nDie projektierte Baute halte den Abstand zum Wald bei weitem nicht ein. Sowohl der\nRegierungsrat als auch der Stadtrat von Zug hätten es unterlassen, die Waldproblematik\nzu berücksichtigen und die zuständigen Forstbehörden zu involvieren.\n\nUnd schliesslich sei mit Blick auf einen möglichen Baubeginn nicht ersichtlich, wie die\nBauherrschaft die Baustellenerschliessung, zudem eine solche, welche die Sicherheit der\nKinder auf dem Schulweg nicht gefährde, vornehmen wolle.\n\nC. Den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– leistete die Beschwerdeführerin\ninnert der ihr dafür gesetzten Frist.\n\nD. In seiner Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 beantragte das Baudepartement\nder Stadt Zug namens des Stadtrats von Zug, die Beschwerde sei abzuweisen; unter\nKostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nDie Westfassade des Bauvorhabens beinhalte keine durchgehende Dreiteilung. Der\ngrösste, in der Flucht einheitliche Teil der Westfassade weise eine Breite von 9,08 m auf\nund befinde sich im nördlichen Bereich der Westfassade. Der Rücksprung (Atrium) im\nmittleren Bereich gehe über das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss. Im zweiten\nObergeschoss übernehme die Terrasse die Fassadenflucht des nördlichen Bereichs. Die\numstrittene Auskragung im südlichen Bereich der Westfassade betreffe lediglich das erste\nund zweite Obergeschoss. Das Erdgeschoss in diesem Bereich werde ebenfalls auf der\nFlucht des nördlichen Bereichs erstellt. Die Flucht des nördlichen Bereichs der\nWestfassade sei somit bestimmend für das murale Band bzw. die Terrasse des zweiten\nObergeschosses im mittleren Bereich sowie für das Erdgeschoss des südlichen Bereichs.\nDamit ziehe sich die Flucht des Hauptteils von 9,08 m Breite über die beiden anderen\nBereiche der Westfassade. Vor diesem Hintergrund sei der Fussabdruck des Gebäudes\nfür die Erkennbarkeit der Hauptfassade ein wichtiger Faktor. Der Blick auf die Darstellung\nder Nordfassade sowie der Südfassade lasse den auskragenden Bauteil als solchen klar\nin Erscheinung treten. Auch sei das Attikageschoss nicht so situiert, dass es der\nAnwendung von § 16 Abs. 1 BO entgegensprechen würde. Anders zu beurteilen wäre der\nFall allenfalls dann, wenn die Distanz zwischen Terrain und auskragendem Bauteil\n\nUrteil V 2019 97\n4\n\nlediglich geringfügig wäre oder das Attikageschoss die Flucht des auskragenden Bauteils\nim südlichen Bereich aufnehmen würde.\n\n"}