Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds und der beruflichen Notwendigkeit hat das Strassenverkehrsamt die Entzugsdauer zu Recht auf das Minimum von einem Monat festgelegt. Dass der Beschwerdeführer auf die entzogenen Spezialkategorien F, G und M beruflich angewiesen ist, erlaubt keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer. Immerhin hat das Strassenverkehrsamt den Führerausweisentzug auf die Spezialkategorien F, G und M beschränkt, womit es die bei einer mittelschweren Widerhandlung grösstmögliche Milde walten liess.