7. Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bezüglich der festgesetzten Dauer kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen des Strassenverkehrsamtes in seiner Verfügung verwiesen werden. Demnach beträgt die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden. Angesichts des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds und der beruflichen Notwendigkeit hat das Strassenverkehrsamt die Entzugsdauer zu Recht auf das Minimum von einem Monat festgelegt.