6.3 Demnach hat der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise eine nicht betriebssichere Fahrzeugkombination gelenkt und damit den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 1 VRV sowie Art. 219 Abs. 1 VTS erfüllt. Aufgrund der geschaffenen mittelgrossen Gefährdung und des Vorliegens eines mittelgrossen Verschuldens gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG wird in Übereinstimmung mit dem Strassenverkehrsamt eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz festgestellt.