6.2.2 Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die nicht betriebssichere Fahrzeugkombination im Rahmen seines ehrenamtlichen Engagements für die Fasnacht gelenkt hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies beschlägt einzig sein Motiv, ändert aber nichts an seinem mittelschweren Verschulden, dass er vorgenannte Fahrzeugkombination lenkte und schliesslich bei einem Unfall ein Rad verlor.