Es mag zutreffen – wie das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift beteuert –, dass er das SVG nicht vorsätzlich verletzt hat. Das Verschulden umfasst neben dem Vorsatz aber auch die Fahrlässigkeit, welche beim Beschwerdeführer gemäss den vorstehenden Ausführungen vorlag. Urteil V 2019 93 14