ganz bestimmt nicht mehr als bloss leicht zu beurteilen. Ein durchschnittlicher Dritter mit dem Fachwissen des Beschwerdeführers als Landwirt hätte erkennen müssen, dass aufgrund der mangelnden Betriebssicherheit elementare Regeln der Verkehrssicherheit mit dem Führen einer solchen Fahrzeugkombination verletzt werden und dadurch Dritte hätten gefährdet werden können, zumal der Beschwerdeführer diese Fahrzeugkombination im dichten Feierabendverkehr bei Dämmerung/Nacht lenkte. Es mag zutreffen – wie das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift beteuert –, dass er das SVG nicht vorsätzlich verletzt hat.