Er konnte dies nämlich mangels Herstellerbzw. Fahrzeugidentifikationsschild am Anhänger gar nicht überprüfen (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 5). Auch das anhand seiner Aussagen in der Einvernahme vermeintliche Unwissen des Beschwerdeführers, dass die Beleuchtung am Anhänger nicht vorschriftskonform war, entbindet ihn nicht von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der VTS und ist ebenfalls als Fahrlässigkeit zu beurteilen. Gemäss Art. 57 Abs. 1 und 70 Abs. 1 VRV war der Beschwerdeführer als Fahrzeugführer für die Betriebssicherheit der Fahrzeugkombination, insbesondere des Anhängers, verantwortlich. In der Gesamtschau ist das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer und