Unter Frage 22 erweckt er den Eindruck, dass er vor dem Losfahren die Fahrzeugkombination sorgfältig und genau geprüft hat. Diesen Eindruck der Sorgfalt verspielt der Beschwerdeführer allerdings mit seinen Aussagen davor und danach. So vertraute er betreffend das Betriebsgewicht des Anhängers geradezu blind den Aussagen des Eigentümers, dieses betrage 8 t und entspreche der Anhängelast. Er konnte dies nämlich mangels Herstellerbzw. Fahrzeugidentifikationsschild am Anhänger gar nicht überprüfen (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 5).