6.2 6.2.1 Es ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Strafbestimmungen von Art. 93 Abs. 2 lit. a und Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG mindestens als leicht fahrlässig beurteilt hat. Das Strassenverkehrsamt führt das Fachwissen des Beschwerdeführers als Landwirt und Vize- Kommandant der Feuerwehr Cham ins Feld, wonach er hätte bemerken müssen, dass er mit einer nicht vorschriftsgemässen und nicht betriebssicheren Fahrzeugkombination gefahren sei.