Diese Behauptungen des Beschwerdeführers sind vorliegend ohnehin nicht entscheidrelevant, denn die Fahrzeugkombination, welche der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 gelenkt und mit der er schliesslich einen Unfall verursacht hat, war nicht nur nicht vorschriftsgemäss, sondern auch nicht betriebssicher. Wie vorstehend unter E. 5.2 ausgeführt, trägt in erster Linie der Fahrzeugführer und nicht das Strassenverkehrsamt die Verantwortung für die Betriebssicherheit. Im Übrigen bezieht sich der Beschwerdeführer vorliegend auf den Traktor, obwohl die Mängel der Urteil V 2019 93 13