Betreffend die Informationen der BUL kann auf die vorstehende E. 6.1.2 verwiesen werden. Gleich wie das Strassenverkehrsamt gemäss seiner Duplik kann auch das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den neu zugelassenen Traktor mit angeblich falschen Angaben im Fahrzeugausweis mangels genauer Sachverhaltskenntnis nicht beurteilen. Diese Behauptungen des Beschwerdeführers sind vorliegend ohnehin nicht entscheidrelevant, denn die Fahrzeugkombination, welche der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 gelenkt und mit der er schliesslich einen Unfall verursacht hat, war nicht nur nicht vorschriftsgemäss, sondern auch nicht betriebssicher.