6.1.4 An dieser Stelle soll auf das Vorbringen in der Replik des Beschwerdeführers eingegangen werden, wonach er (gemäss Replik "wir") im Jahr 2019 einen "grossen Traktor" vorgeführt habe, in dessen neu ausgestelltem Fahrzeugausweis das erlaubte zulässige Gewicht für Transportanhänger mit Auflaufbremse von 8 t nicht enthalten sei, obwohl dies gemäss BUL neu ab 2019 so gelte. Der Beschwerdeführer wirft dem Strassenverkehrsamt allgemein im Zusammenhang mit Vorschriften über landwirtschaftliche Fahrzeuge, mit Ausnahme von "zwei Personen", mangelndes Fachwissen vor. Betreffend die Informationen der BUL kann auf die vorstehende E. 6.1.2 verwiesen werden.