6.1.3 Auch die nicht vorschriftsgemässe Beleuchtung des Anhängers hat sich vorliegend nicht unmittelbar auf das Unfallgeschehen ausgewirkt. Es war zwar eine funktionierende Strassenbeleuchtung vorhanden, allerdings verkehrte der Beschwerdeführer mit seiner Fahrzeugkombination bei dämmernden/nächtlichen Lichtverhältnissen. Immerhin waren zwei nach hinten wirkende Bremslichter sowie Schlusslichter am Anhänger vorhanden (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 5 f.). Ob von der nicht vorschriftsgemässen Beleuchtung eine geringe oder mittelgrosse Gefahr ausging, kann vorliegend offenbleiben, da bereits unter E. 6.1.1 eine mittelgrosse Gefährdung festgestellt wurde.