t betragen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der AVS Agrar AG eingereicht, gemäss welcher beim vom Beschwerdeführer gelenkten Traktor des Typs Fendt 714 Vario (siehe STVA-act. 2, Polizeirapport S. 3) eine Anhängelast von 16 t mit Auflaufbremse zulässig sei (BF-act. 6). Ob und in welchem Umfang die Fahrzeugkombination nun überladen und in ihrer Bremsfähigkeit beeinträchtigt war, kann vorliegend offenbleiben, da bereits unter E. 6.1.1 eine mittelgrosse Gefährdung festgestellt wurde.