Es ist allerdings fraglich, ob die Vorschriftswidrigkeit im Sinne einer höheren Zuladung als der im Fahrzeugausweis vermerkten 6 t – gemäss Polizeirapport 8'710 kg (brutto) bei einer nicht amtlichen Achslastwägung (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 5) – in casu tatsächlich als geringe oder gar mittelgrosse Gefahr zu qualifizieren ist. Der wiederholte Verweis des Beschwerdeführers auf die Informationen der BUL (BF-act. 4) betreffend das Gewicht von Transportanhängern mit Auflaufbremse, wonach ab 2019 neu 8 t anstatt bisher 6 t zulässig seien, wurde bereits im Polizeirapport korrekt als irrelevant angesehen (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 7), da die geänderten Vorschriften erst ab dem