6.1.2 Das nicht vorschriftsgemässe Bremssystem der Fahrzeugkombination hat sich vorliegend zumindest in der Ursache nicht unmittelbar auf das Unfallgeschehen ausgewirkt. Es ist allerdings fraglich, ob die Vorschriftswidrigkeit im Sinne einer höheren Zuladung als der im Fahrzeugausweis vermerkten 6 t – gemäss Polizeirapport 8'710 kg (brutto) bei einer nicht amtlichen Achslastwägung (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 5) – in casu tatsächlich als geringe oder gar mittelgrosse Gefahr zu qualifizieren ist.