Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik, die Nähe zur Bushaltestelle sei unbedeutend, kann nicht gefolgt werden. Die Gefährdungslage in der Nähe einer Bushaltestelle im dichten Feierabendverkehr ist nicht mit derjenigen auf einem abgelegenen Feldweg vergleichbar, wo nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit gewiss nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit eintritt.