16a Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen werden kann, sondern von einer mittelgrossen abstrakten Gefahr (E. 3.3). Dass sich vorliegend unter den gegebenen Umständen die mit der Bestimmung von Art. 29 SVG zu verhindernde Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch das nicht betriebssichere Fahrzeug nicht realisiert hat, war insbesondere dem glücklichen Umstand geschuldet, dass der Anhänger nach Verlust des rechten Hinterrades – notabene somit auf der Seite des Trottoirs – nicht umkippte und keine Fussgänger in der Nähe waren. Dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner Replik, die Nähe zur Bushaltestelle sei unbedeutend, kann nicht gefolgt werden.