a SVG unbestrittenermassen erfüllt. Aus dem Rapport der Zuger Polizei vom 15. März 2019 geht hervor, dass beim Ereignis vom 22. Januar 2019 bedeckte Witterung und nächtliche Lichtverhältnisse – wobei die Strassenbeleuchtung in Betrieb war – sowie ein starkes Verkehrsaufkommen herrschten (STVA-act. 2, Polizeirapport S. 4). Auch der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2019 an, der Verkehr sei dicht gewesen und es Urteil V 2019 93 11