6.1.1 Vorschriften über die Befestigung der Räder finden sich weder in Art. 70 VRV noch in der VTS. Räder müssen jedoch so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen (Urteil BGer 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweis auf Giger, a.a.O., Art. 29 N. 5; siehe auch Weissenberger, a.a.O., Art. 29 N. 5). Indem das rechte Hinterrad des Anhängers abbrach, anschliessend eine ca. 12 Meter lange Kratzspur auf dem Strassenbelag entstand und der Anhänger bis zum Abschleppen durch die freiwillige Feuerwehr Cham auf der Fahrbahn liegen blieb, ist der objektive Tatbestand von Art. 29 i.V.m. Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG unbestrittenermassen erfüllt.