Räder müssen selbstverständlich so befestigt sein, dass sie sich während der Fahrt nicht lösen" (Giger, a.a.O., Art. 29 N. 5). Vorliegend erfolgte die Verurteilung aufgrund eines abgebrochenen Anhängerrades, eines ungenügenden Bremssystems bei einer Anhängerlast von mehr als den gemäss Traktor-Fahrzeugausweis gestatteten sechs Tonnen sowie einer ungenügenden Beleuchtung am Anhänger. Während Art. 57 VRV die Betriebssicherheit gemäss Art. 29 SVG im Allgemeinen konkretisiert, statuiert Art. 70 VRV für das Mitführen von Anhängern zusätzliche Anforderungen an deren Überprüfung.