beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht beschädigt werden. Verantwortlich für den in Art. 29 SVG vorgeschriebenen Fahrzeugzustand ist in erster Linie der Führer, der sich gemäss Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) darüber Gewissheit zu verschaffen hat (Giger, a.a.O., Art. 29 N. 8; Urteil Verwaltungsgericht ZH VB.2017.00109 vom 16. Juni 2017 E. 4.3).