5. 5.1 Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4) und mit Busse geahndet. Mit Strafbefehl vom 18. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer neben dem Führen eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder ohne die Kontrollschilder gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG auch wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Art. 93 Abs. 2 SVG geht Art.