4. Das Strassenverkehrsamt ist vom Sachverhalt ausgegangen, wie er dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 18. Juni 2019 (3A 2019 1543, STVA-act. 4) zu Grunde gelegen hat. Demgemäss lenkte der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019, ca. 18.15 Uhr, den Traktor ZG B.________, an den ein nicht eingelöster Anhänger angekoppelt war, auf der Sinserstrasse in Cham stadteinwärts. Auf der Höhe der Bushaltestelle Heiligkreuz brach das rechte Hinterrad des Anhängers ab. Bei der anschliessend durchgeführten polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die Fahrzeugkombination folgende Mängel aufwies: