3.4 Im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit gilt es zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde hingegen grundsätzlich frei. Keine Bindungswirkung besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf die Würdigung des Verschuldens oder der Verkehrsgefährdung (Bernhard Rütsche/Danielle Schneider, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 23 N. 28 mit Hinweisen).