Eine mittelschwere Widerhandlung ist sodann im Fall eines mittelschweren Verschuldens gegeben, sofern durch eine Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für Dritte hervorgerufen wurde. Ein mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsregel verletzt wird und für einen durchschnittlichen Lenker erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können (Rütsche/Weber, a.a.O., Art. 16b N. 10 und 12). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).