Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse abstrakte Gefahr vor. Eine mittelschwere Widerhandlung ist sodann im Fall eines mittelschweren Verschuldens gegeben, sofern durch eine Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für Dritte hervorgerufen wurde.