eine Verkehrsregelverletzung verschuldet hervorgerufenen mittelgrossen Gefahr (bzw. "mittelgrossen Gefährdung") vor. Die mittelgrosse Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a und der ernstlichen Gefahr i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Umschreibung der verschiedenen Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten Gefährdungssituation beurteilen.