3.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Wie bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht, müssen die geringe Gefährdung und das leichte Verschulden kumulativ gegeben sein (Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 16a N. 4). Eine Gefahr ist gering i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG, wenn sie leicht über derjenigen Gefahr liegt, die durch die im Ordnungsbussenverfahren geahndeten Widerhandlungen hervorgerufen wird.