Verwarnung oder Entzug des Führerausweises), dem mittelschweren Fall (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG: Entzug des Führerausweises) und dem schweren Fall (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG: Entzug des Führerausweises). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit.