3. 3.1 Nach dem seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden, revidierten Strassenverkehrsgesetz liegen dem Recht der Administrativmassnahmen bzw. der gesetzlichen Kategorisierung der Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften verschiedene Gefährdungsstufen zugrunde. Zu unterscheiden ist insbesondere zwischen dem besonders leichten Fall (Art. 16a Abs. 4 SVG: Verzicht auf jegliche Massnahme), dem leichten Fall (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG: je nach automobilistischer Vorbelastung Urteil V 2019 93 7